AHV 21: Änderungen und Chancen zugleich?
Mit der AHV Reform 21 werden per 1. Januar 2024 folgende Massnahmen umgesetzt:
- Vereinheitlichung des Referenzalters 65 für Frauen und Männer
- Ausgleichsmassnahmen für Frauen der Übergangsgenerationen
- Flexiblerer Rentenbezug in der AHV
- Zusatzfinanzierung der AHV durch die Erhöhung der MWST
Für das Unternehmen stellen sich folgende Fragen:
- Ist das Lohnprogramm angepasst?
- Wurde Anpassungsbedarf Arbeitsverträge/-Personalreglemente geprüft?
- Sind die MWST-Sätze angepasst?
- Gibt es Einfluss auf die Personalplanung?
- Kann mit einem Teilrentenbezug und/oder einem Rententeilaufschub Fachkräfte länger im Betrieb behalten und so dem Fachkräftemangel entgegenwirken
Mit der Inkraftsetzung der AHV 21 wird den Mitarbeitenden ermöglicht, die Pensionierung flexibel zu gestalten.
Mit einem Teilrentenbezug können Mitarbeitende im Betrieb erhalten bleiben und Fachwissen gezielt übertragen. Das Arbeiten über das Referenzalter hinaus, kann – sofern die maximale AHV-Rente nicht erreicht wird – allfällige Beitragslücken schliessen und das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen erhöhen und so die AHV-Rente verbessern.
Im optimalen Fall kann es zu einer Win Win Situation für Mitarbeitende und Arbeitgeber führen.
Der frühe Vogel fängt den Wurm
Ab 1. Januar 2024 tritt Swiss GAAP FER 28 in Kraft. Diese Fachempfehlung schliesst die Regelungslücke zur Abbildung von Zuwendungen der öffentlichen Hand im Regelwerk der Swiss GAAP FER. Es wird ein praxistaugliches Instrument bereitgestellt, das die Bedürfnisse der Adressaten und Adressatinnen ausgewogen berücksichtigt und den Charakter der Swiss GAAP FER trägt.
Unsere Empfehlung dazu:
- Beschäftigen Sie sich frühzeitig mit dem neuen Standard. Auch die Vorjahresangaben müssen in der Jahresrechnung 2024 entsprechend abgebildet sein.
- Im aktuellen FER-Buch (Stand Januar 2023) ist die Fachempfehlung bereits enthalten.
- Stimmen Sie sich frühzeitig mit den betroffenen Stellen ab (Finanzbuchhaltung, Anlagebuchhaltung, Revisionsstelle).
Erhöhung der MWST-Sätze ab 01.01.2024
Mit der Abstimmung vom 25. September 2022 hat das Schweizer Volk entschieden, die Mehrwertsteuersätze anzupassen. Auf den 1. Januar 2024 erhöhen sich die MWST-Sätze nun folgendermassen:
- Normalsatz: 7.7% => neu 8.1%
- Reduzierter Satz: 2.5% => neu 2.6%
- Sondersatz: 3.7% => neu 3.8%
Durch die Erhöhung der MWST-Steuersätze verändern sich auf 1. Januar 2024 natürlich auch die Pauschalsteuer-Sätze (PSS). Wir haben deshalb die neue Listen für die Pauschalsteuersätze ab 01.01.2024 auf unserer Homepage unter den Arbeitshilfen aufgeschaltet. Sie finden wie gewohnt auf den PSS-Listen in der ersten Spalte die alten PSS (2018-2023) und in der letzten Spalte dann die neuen PSS (ab 01.01.2024).
Denken Sie daran, dass ab 01.01.2024 die neuen MWST-Sätze auf Ihren Belegen ausgewiesen (Kassenbelege, Rechnungen, etc.) werden müssen. Starten Sie genug früh mit der Umstellung in Ihrer Buchhaltung (Anpassung Steuercodes, etc.) und nehmen Sie rechtzeitig Kontakt mit Ihren Lieferanten auf (z.B. Programmierer Registrierkassen).
Das neue Aktienrecht
Nach über 20 Jahren ist das neue Aktienrecht per 1. Januar 2023 in Kraft getreten. In diesem Zusammenhang haben sich ebenfalls viele Gesetzesartikel geändert, welche nicht direkt einer Aktiengesellschaft zugeordnet werden können. So ergeben sich auch für die Alters- und Pflegeheime sowie die Institutionen für Menschen mit Behinderung Anpassungen, welche teilweise bereits für den Abschluss des Geschäftsjahres 2022 zu beachten sind.
Das neue Schweizer Datenschutzrecht
Das neue Schweizer Datenschutzrecht (DSG) wurde im Herbst 2020 vom Parlament verabschiedet und tritt nun definitiv per 1. September 2023 in Kraft. Es hat sich an das Europäische Datenschutzrecht (DSGVO) angenähert. Mit den Anpassungen für die Alters- und Pflegeheime wie auch die Institutionen für Menschen mit Behinderung bedeutet dies umfassende organisatorische Anpassungen.
Das Datenschutzrecht bezieht sich hauptsächlich auf die personenbezogenen Daten (Daten über Klienten und das Personal) und nicht auf Zahlen in der Buchhaltung.
Neuerungen 2023 KMU
Arbeitsrecht
ALV-Solidaritätsprozent entfällt per 1. Januar 2023. Somit müssen alle Arbeitnehmenden nur noch für Erwerbseinkommen bis CHF 148’200 pro Jahr ALV-Beiträge entrichten (zusammen mit dem Arbeitgeber 2.2%). In den letzten Monaten hat der Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung genug Kapital aufbauen können, um die auf dem übersteigenden Jahreseinkommen erhobenen Beiträge wieder streichen zu können.
BVG Mindestjahreslohn CHF 22’050.00 und Koordinationsabzug CHF 25’725.00 ab 01.01.2023.
Redi-News2023-03-08T10:07:31+01:00