Neues MWST-Gesetz / neue MWST-Verordnung ab 01.01.2025
Die wichtigsten Anpassungen für soziale Institutionen sind folgende:
1. Jährliche Abrechnung:
Bis zu einem steuerlichen Jahresumsatz von CHF 5’005’000 kann eine jährliche Abrechnung beantragt werden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) kann den Antrag ablehnen, sofern die Verfahrenspflichten in der Vergangenheit nicht eingehalten wurden (z.B. fristgerechte Einreichung und Bezahlung der Abrechnungen). Gegebenenfalls ist die jährliche Abrechnung aus IT-Gründen noch nicht per 01.01.2025, sondern erst später möglich.
2. Zurverfügungstellen von Pflegepersonal:
Zurverfügungstellen von Personal für Zwecke der Krankenbehandlung ist für alle nichtgewinnorientierte Organisationen ausgenommen.
3. Produkte der Monatshygiene
Der ermässigte Steuersatz ist neu auch auf Produkte der Monatshygiene anwendbar.
4. Hauswirtschaftliche Leistungen private Spitex
Leistungen von Einrichtungen der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit sind auch dann von der Mehrwertsteuer ausgenommen, wenn sie von gewinnorientierten Organisationen erbracht werden (z.B. Hauswirtschaftliche Leistungen private Spitex).
5. Subventionen:
Gemeinwesen können ausgerichtete Mittel bis zur Finalisierungsfrist der Steuerperiode, in der die Auszahlung erfolgt, als Subvention bezeichnen.
6. Die Steuerausnahme für Leistungen zwischen Gemeinwesen
Die Steuerausnahme für Leistungen zwischen von Gemeinwesen gegründeten Anstalten oder Stiftungen wird ausgeweitet und umfasst jetzt auch Einrichtungen, die gegenwärtig von Gemeinwesen gehalten werden (müssen nicht vom Gemeinwesen gegründet worden sein).
7. Es kann jährlich von der PSS auf Effektive Abrechnungsmetode (oder umgekehrt) gewechselt werden
Bei der Pauschalsteuersatzmethode sollen die Mindestunterstellungsdauer und die Wartezeit für den Wiedereinstieg neu eine ganze Steuerperiode dauern statt wie bis anhin drei bzw. zehn Steuerperioden. Bei Beendigung und Aufnahme der Pauschalsteuersatzmethode sind neu Korrekturen analog dem Vorgehen bei Nutzungsänderungen anzubringen. Zum Beispiel bei einem Wechsel von der effektiven Methode zur Pauschalsteuersatzmethode muss anteilmässig die Vorsteuer zurückerstattet werden.
Zusätzlich zur Teilrevision werden teilweise die Pauschalsteuersätze per 01.01.2025 angepasst, da diese alle sieben Jahre von der ESTV überprüft werden. Die Pauschalsteuersätze in der aktuellen PSS-Liste 2024 von der REDI AG werden deshalb alle überprüft und allenfalls angepasst. Nach der Kontrolle und Freigabe der ESTV wird die neue PSS-Liste 2025 Ende Januar 2025 auf unserer Homepage veröffentlicht (https://redi-treuhand.ch/arbeitshilfen/).