Revidiertes Stiftungsrecht ab 1. Januar 2024

Veröffentlicht am: 9. Januar 2024

Erweiterung der Stifterrechte durch eine Ausdehnung des Änderungsvorbehalts auf Organisationsänderungen (Art. 86a ZGB)

Sofern der Stifter es gemäss Art. 86a ZGB vorbehalten hatte, konnte nur er den Zweck der Stiftung ändern. Neu kann der Stifter auch einen Änderungsvorbehalt bezüglich der Organisation anbringen und so nach mindestens zehn Jahren bei der Stiftungsaufsichtsbehörde einen Antrag auf Änderung der Stiftungszwecks oder der Stiftungsorganisation stellen.

Vereinfachung von unwesentlichen Änderungen der Stiftungsurkunde (Art. 86b ZGB)

Neu sind unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunde möglich, sofern dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt erscheint und keine Rechte von Dritten beeinträchtigt werden.

Form von Urkundenänderungen (Art. 86c ZGB)

Von der Stiftungsaufsicht verfügte Änderungen der Stiftungsurkunde müssen nicht öffentlich beurkundet werden.

Gesetzlich geregelte Stiftungsaufsichtsbeschwerde (Art. 84 Abs. 3 ZGB)

Das Verfahren der Stiftungsaufsichtsbeschwerde und die zur Beschwerde berechtigten Personen sind nun im Artikel 84 Abs. 3 ZGB geregelt.