Mehrwertsteuer IVSE
Grundsätzlich ist jedes Unternehmen bei der Mehrwertsteuer (MWST) steuerpflichtig, das nicht von der Steuerpflicht befreit ist. Von der Steuerpflicht befreit sind unter anderen gemeinnützige Institutionen, deren Umsatz aus steuerbaren Leistungen pro Jahr weniger als CHF 250’000.00 beträgt. Die Steuerpflicht beginnt mit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit und sollte jedes Jahr überprüft werden.
Für eine vereinfachte Abrechnung mit der ESTV können sie als Alters- oder Pflegeheim, Spitex, sozial tätige Institutionen wie Behindertenwerkstätten, Schulen und Internate die Pauschalsteuersatzmethode anwenden. Bei dieser Abrechnungsmethode ermitteln sie die geschuldete Steuer durch Multiplikationen des Bruttoumsatzes mit dem entsprechenden von der ESTV bewilligten Pauschalsteuersatz (PSS), ohne dass sie die Vorsteuer ermitteln müssen.
Denken sie auch daran, dass sie als steuerpflichtiges Unternehmen verpflichtet sind, jährlich eine Umsatzabstimmung zu erstellen. Aus der Umsatzabstimmung muss ersichtlich sein, wie die Deklaration für die Steuerperiode unter Berücksichtigung der verschiedenen Steuersätze beziehungsweise der Pauschalsteuersätze mit dem Jahresabschluss in Übereinstimmung gebracht wird.
Gerne unterstützen wir sie bei der Überprüfung der obligatorischen Steuerpflicht, Überprüfung der korrekten Abrechnung, der Umsatzabstimmung oder bei spezifischen Fragen zur MWST.
Die Listen über die verschiedenen Pauschalsteuersätze finden Sie hier: